Statuten der Tourette Gesellschaft Schweiz
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Artikel 1
Unter dem Namen "Tourette Gesellschaft Schweiz" besteht ein Verein
im
Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.
Artikel 2
Der Verein, im Folgenden TGS genannt, ist ein Verein mit dem Zweck
- des Aufbaues von Selbsthilfegruppen
- des Austausches unter den Betroffenen und deren Angehörigen
- der Öffentlichkeitsarbeit
- der Vermittlung bzw. des Beizuges medizinischer und juristischer Beratung
- der Zusammenarbeit mit anderen Tourette Organisationen über die
Landesgrenze hinaus
Artikel 3
Einzelmitglieder und juristische Personen erwerben mit dem Bezahlen des
Jahresbeitrages die Mitgliedschaft.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt; dieser wird wirksam, wenn er im laufenden Jahr schriftlich
dem Vorstand erklärt wird;
b) durch Nichtbezahlung der Beiträge während 2 Jahren.
Artikel 5
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die Generalversammlung
für
das kommende Kalenderjahr neu festgesetzt.
Artikel 6
Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
(Zwei)
Artikel 7
7.1 Die ordentliche Generalversammlung soll nach Möglichkeit
im Verlaufe
des Monats Mai stattfinden.
7.2 Einladung und Traktandenliste sind spätestens 14
Tage vorher allen
Einzel- und Kollektivmitgliedern
zuzustellen.
7.3 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind 5 Tage
vor der GV
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Sämtliche Anträge sind mit ihrem
Inhalt zu traktandieren.
Artikel 8
Der Generalversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
8.1 Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts, der Jahresrechnung
und Kenntnisnahme des Budgets.
8.2 Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
(Zwei)
8.3 Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
8.4 Beschlussfassung über Ausgaben, die nicht in die
Kompetenz des
Vorstandes fallen
8.5 Beschlussfassung über Statutenänderungen.
8.6 Beschlussfassung über die Auflösung der TGS.
Artikel 9
9.1 Beschlüsse werden in offener oder auf Wunsch der
Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten
in geheimer Abstimmung mit
einfachem Stimmenmehr der
Anwesenden gefasst; dies mit Ausnahme
der Beschlüsse gemäss
Artikel 9.3.
9.2 Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
Bei erneuter
Stimmengleichheit hat die
Präsidentin/der Präsident den
Stichentscheid.
9.3 Beschlüsse betreffend
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
erfordern Zweidrittelsmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten.
9.4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
Wahlgang
das relative Mehr der abgegebenen
Stimmen
9.5 Juristische Personen bestimmen eine stimmberechtigte
Vertreterin/
einen stimmberechtigten Vertreter.
Artikel 10
10.1 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder
oder durch den Vorstand einberufen
werden.
10.2 Einladung und Traktandenliste sind spätestens 14 Tage vorher
allen
Einzel- und Kollektivmitgliedern
zuzustellen.
10.3 Anträge zuhanden der ausserordentlichen Generalversammlung
sind
spätestens 8 Tage vorher
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Artikel 11
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
11.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Artikel 12
Die Präsidentin/der Präsident und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes
werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit
gewählt.
Artikel 13
13.1 Dem Vorstand obliegt die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht
ausdrücklich einem andern
Organ vorbehalten sind.
13.2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident
zeichnet
mit dem Kassier oder dem Aktuar
kollektiv.
13.3 Die Ausgabenkompetenzen des Vorstandes sind in Artikel 16 geregelt.
13.4 Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
13.5 Spesen-Auszahlungen sind möglich.
13.6 Der Kassier hat für die Abwicklung der Kassengeschäfte
im Rahmen der
Ausgabenkompetenzen des Vorstandes
nach Art. 16.1 die Einzelunterschrift.
Artikel 14
14.1 Zwei Personen werden auf die Dauer von zwei Jahren mit der Revision
der Rechnung betraut.
14.2 Ihnen obliegt die Prüfung der Abrechnungen über die Kasse,
die Bank-
und Postscheckkonten.
14.3 Die Revisorinnen/Revisoren erstatten alljährlich einen schriftlichen
Bericht zuhanden des Vorstandes
und der ordentlichen
Generalversammlung.
Artikel 15
Als Einnahmequellen kommen in Betracht:
a)
Mitgliederbeiträge
b)
Gönnerbeiträge
c)
Spenden und Schenkungen
d)
Erbschaften
e)
Vermögensertrag
Artikel 16
16.1 Der Vorstand hat folgende Ausgabenkompetenzen aus der laufenden
Rechnung:
a)
Fr. 2500.- für einmalige Ausgaben
b)
Fr. 1250.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben
Artikel 17
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 18
18.1 Für die Verbindlichkeit der TGS haftet ausschliesslich deren
Vermögen.
Die persönliche Haftbarkeit
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
18.2 Bei einer Auflösung der TGS wird deren Vermögen einer
anderen
gemeinnützigen Institution übergeben.
Die vorliegenden Statuten sind von der Versammlung vom 15.05.2003
beschlossen worden und ersetzen jene vom 28.02.1999
Zürich, 15. Mai 2003
Tourette Gesellschaft SchweizDer Präsident: Die Aktuarin:
Hugo Kraft lilo finschi